GRNplus April / 2018

18 „Nach einer Umfrage aus dem Jahr 2017 haben immerhin 26 Prozent der Befragten eine Patientenverfügung, 43 Prozent haben schon einmal ernst- haft darüber nachgedacht“, gibt Dr. Elke Münch die Zahlen des Deutschen Hospiz- und Palliativverbands wieder. Sie ist Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Oberärztin und stellvertretende Leiterin der Abteilung für Anästhesie und Intensivmedizin an der GRN-Klinik Weinheim. Zudem hat sie ein Zertifikat zur Ethikberaterin im Gesundheitswesen der Akademie für Ethik in der Medizin. „Bei den umfangreichen Möglichkeiten der modernen Medizin und den unter- schiedlichen Wertorientierungen der Patienten ist es aus ärztlicher Sicht sinnvoll, dass Patienten für den Fall des Verlustes der Einwilligungsfähigkeit vor- sorglich Regelungen treffen“, sagt sie. Sollte der Patient nicht mehr selbst in der Lage sein, wichtige Entscheidun- gen zu treffen, kann er eine Patienten- verfügung erstellen und eine Vertrau- ensperson ermächtigen. Der Patient kann zudem bestimmen, ob sich seine Vollmacht auf alle Lebensbereiche der Vermögens- und/oder Personensorge beziehen soll oder ob nur bestimmte Lebensbereiche umfasst sein sollen, etwa Gesundheitsangelegenheiten. Die- se Fragen kann eine Vorsorgevollmacht regeln. Damit das Leben im Falle einer Betreuung weitgehend nach eigenen Wünschen verläuft, sollte mit einer Be- treuungsverfügung  in gesunden Tagen bestimmt werden, welche Person zu einem späteren Zeitpunkt zum Betreuer ausgewählt werden soll. Mittlerweile hat aber auch rund ein Drit- tel der Bevölkerung einen Organspen- derausweis – kein Widerspruch zur Pa- tientenverfügung aus ärztlicher Sicht. „Mit der zunehmenden Bedeutung vor- sorglicher Willensbekundungen eines Patienten, steigt auch die Wahrschein- lichkeit, dass sie häufiger mit Organ- spendeerklärungen zusammentreffen“, diese Erfahrung macht Dr. Elke Münch, immer häufiger. Im täglichen Klinikall- tag führe das dann zu Fragen des Ver- hältnisses von Willensbekundung und Organspendeerklärung. „Während der Diagnostik zur Feststellung des end- gültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Hirnfunktionen bis zu einer möglichen Organspende müssen beim poten- ziellen Spender intensivmedizinische Maßnahmen fortgeführt werden, um die Transplantationsfähigkeit der Organe zu erhalten“, erläutert die Medizinerin. Hat sich der Patient in einer Patientenver- fügung gegen lebenserhaltende Maß- nahmen ausgesprochen, könnten sich diesen Maßnahmen widersprechen. Hat der Patient beide Erklärungen verfasst, müssen die behandelnden Ärzte Patien- tenverfügung und Organspendenbereit- schaft bei der Feststellung des Patien- tenwillens berücksichtigen. Der auf eine Behandlungsbegrenzung gerichtete Wille schließt nach Ansicht von Dr. Münch eine Organspende nicht von vorneherein aus. „Besteht eine Ver- mutung, dass die Hirnfunktionen endgül- tig und nicht behebbar ausgefallen sind, halten wir den in der Patientenverfügung ausgedrückten Wunsch nach Therapie- begrenzung mit der Bereitschaft zur Immer mehr Menschen befassen sich seit der Gesetzesregelung über Patientenverfügungen im Jahr 2009 mit der Frage, ob und wie sie ihren Willen verfügen wollen für den Fall, dass sie diesen nicht mehr selbst äußern können. Rechtzeitig Vorsorge treffen

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